Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Consil. Tübing. Tom. V. cons. 111. Nr. 6. 8.
Tit. D. quod cujuscumque uniyersit.
noni. 3. 4. L. 18. §. 13. O. de munerib.
et honoiib 50, 4.
Mg. Ger. Orbit. Thl, 1. Tit. 3. §. 39 folg.
Mg. Lanbrecht Thl. II. Tit. 6. §. 136. unb 152.
Nach ber ostrhrinischen Gesetzgebung unterliegt cs
keinem Zweifel, baß ber Bürgermeister burch Schöffenraths-
Beschluß zur Einleitung einer Klage ermächtigt seyn
müsse, ehe an bic Genehmigung ber König!. Regierung
bie Reihe kommen kann. Nur ber Gemeinde steht haupt-
sächlich bie Verfügung über baS Rechtsobjekt unb bie
Verwirklichung besselben nach ber auf erster Stufe liegen-
den, angewiesenen Form zu, unb die Negierung kann
als obervormunbschaftliche Behörde demjenigen, was auf
solche Weise von dem Gemeinwesen als Eigenthümer ober
berechtigt ins Lebe» zu treten erst begonnen, nur durch
die, eine wirkliche Handlung voraussetzende Genehmigung
das Siegel der Vollendung aufbrücken, ober man müßte
gegen alle Vernunft annehmen, baß bie Regierungen
unmittelbar über der Gemeinde Vermögen schalten und
walten dürften. Ucbrigens weit entfernt entgegen zu
stehen, bestätigt auch vielmehr der §. 2. der Verordnung
vom 24. December 1816 obige Ansicht.
Der Justiz-Senat zu Coblcnz hat also vollkommen
Recht, außer der von der Königlichen Regierung zu
Coblenz ertheilten venia litigandi auch noch die Er-
mächtigung der Gemeinde zu verlangen. Eü hat also
der Relcvanzbescheid desselben bestätigt werden müssen.
Dieses Urtheil erging tn einem beim Amte Friede-

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