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ein anderes mit sich bringen, unbedenklich dahin beant-
wortet werden zu müssen, daß der Colon seinem Guts-
herrn, welcher im Wejeritlkchen seine nutzbaren Rechte
behalten hat, alles dasjenige abzichen dürfe, was letzterer
bisher für jene Rechte einem Dritten zu entrichten hatte
und nunmehr statt seiner der Colon entrichten muß.
Die Art dieser Entschädigung würde aber, wenn die
oben entwickelte Ansicht richtig wäre, wiederum Schwierig-
keiten haben, so lange nicht Ablöse cintritt. Bei jähr-
lichen Abgaben ist die Sache einfach; aber wie soll es
z. B. mit den fällig werdenden Laudemien gehalten wer-
den, zumal diese jetzt unter anderen Bedingungen und
darum möglicher Weise häufiger fällig werden, wie wenn^
das Recht des Gutsherrn noch damit belastet wäre?
Natürlich ist zu wünschen, daß dergleichen Ver-
wickelungen, je eher, je besser, durch Ablöse beseitt'gt
werden.