53.
Einige Fragen über gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse
Vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Arndts zu Paderborn
501
XL.
Einige Fragen über gutshcrrliche und; bäuer-
liche Verhältnisse.
Dom
Herrn- Ober-LandeSgerichts-Affeffor ArNÄtS zu Paderborn.
1.
Ueber das Rechtsverhältnis bei After-
Verleihungen.
^igenthümliche Rechtsverhältnisse, deren genauere Be-
stimmung nicht ohne Schwierigkeit ist, bilden sich' nach
unserer agrarischen Gesetzgebung bei den Bauerngütern
dann, wenn der Gutsherr das Ober-Eigenthum nicht
unbeschränkt besaß, sondern rücksichtlich desselben zu.eknem
Dritten in einem ähnlichen Verbände stand, wicdcrCvloir
zu ihm. Dergleichen Fälle sind nicht selten. Es ist
etwas ganz gewöhnliches, daß Lehngüter, Bchandigungs-
güter u. s. w., selbst einzelne Thcile der Colonate (Kotten)
sich nicht im Naturalbcsitze der Vasallen, Vehandigtcn,
Colonen u. s. w. befinden, sondern erblich von andern
besessen werden, gegen weiche die erstem im Vcrhätnisse
der Gutsherrn stehen. Es kann nicht bezweifelt werden,
daß die Aufsitzer solcher Güter, wenn sie. ungeachtet der