Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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vom 13 Sept. 1811 ankommrn, worin aber Art. 49.
das Hcimfallsrecht bis zur Ablösung aufrecht erhalten
wurde. Eine solche Ablösung ist aber hier nicht einge-
treten. Wenn nun das Gesetz vom 20. April 1825
§. 24. wörtlich festseht:
Das Hekmfallsrecht dauert in allen Fällen in welchen
es vor Bekanntmachung der fremden Gesetze bestand,
auch fernerhin fort,
so muß man annrhmen, daß' das Heimfallsrecht immer
bestehen geblieben ist. Im vorliegenden Falle ist ferner
immer dieselbe Familie auf dem Gute geblieben, und so
kann man nicht annchmen, als liege eine acquisitio
ex jure novo vor, dadurch, daß. durch die fremd-
herrliche Gesetzgebung Mehrere als früher von derselben
Familie, zum Gute berufen wurden.
Ebendeshalb findet auch der §. 94. des mehrge-
dachten Gesetzes hier keine Anwendung.
Vergleiche Sommer in dem N. Archive, Arnsberg
bei Ritter. II. Jahrg. S. 136. und
Welt er, das gutsherrliche und bäuerliche Lerhaltniß
§> 112.
Ta nun ferner das vorgedachte Gesetz bestimmt:
So lange ein solches Heimfallsrecht besteht, wird das
demselben unterworfene Grundstück, nach denjenigen
Grundsätzen vererbt, welche vor Einführung der frem-
den Gesetze bestanden,
so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß der Antheil
des 1829 verstorbenen Bruders Theodor, auf den Ver-
klagten, als ältesten, vererbte. Denn erstlich kann eö
keinen Unterschied machei«, ob nur eine bestimmte Quote

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