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mußtf, so daß nach Art. 751. des letzter» dl'e über-
lebende Mutter zu und die überlebenden Geschwister
zu % :ju dem Hofe berufen wurden. Auf die fernere
Frage aber, wie der Erbtheil der nach dem Gesetze vom
21. April 1825 verstorbenen Mutter und des verstor-
benen Bruders vererbt, wirkt unverkennbar die Frage
ein, ob auf dem Möllmanns Gute der Heimsall hafte.
Ties würde zwar nicht der Fall seyn, wenn die Ansicht
des Klägers richtig wäre, daß die durch das Gesetz vom
21. April 1825 eingeführte Suceessions-Ordnung auf
die Antheile nicht zurückwirken könne, welche durch die
französische Gesetzgebung der Mutter und de» Geschwistern
einmal zugetheilt worden sehen» Allein diese An>lcht be-
steht nicht zn Recht, denn durch das Gesetz vom 21. April
1825 ist nicht ausgesprochen, daß das Heimfallsrecht
erst vom Tage des Gesetzes neu beginnen solle, sondern
man muß annehmen, daß es so wieder hrrgestellt sey,
als wenn es nicht erloschen sey. Dem zunächst war
das Heimfallsrecht, wenigstens in Arrsehnng des Möll-
manns Guts, wenn es einmal bestand, auch selbst durch
die fremdherrliche Gesetzgebung nicht aufgehoben. Das
Gesetz vom 12. December 1808, schafft im Art. 4.
zwar gegen Entschädigung, das Heimfallsrecht ab, allein
rkneö Theils könnte es zweifelhaft seyn, ob dies Gesetz,
da es vielleicht nur auf leibeigene Güter zu beschränken,
hier zur Anwendung komme, indem daö Möllmanns Gut
kein eigenhöriges Gut ist; andern TheilS gehörte damals
die ■ Grafschaft Recklinghausen auch zum Herzogthum Arem,
berg, welche erst 1611 mit dem Großherzogthum Berg
vereinigt wurde. Es kann demnach nur auf das Gesetz