Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Es halte sich indessen hiervon der ältere (Bernard)
allein im Besitze des Guts, weshalb die -ungere Schwester,
verehelichte Kemper, sich zu dem Anträge berechtigt erachte:
Sie an dem Möllmanns Gute zur Hälfte für berechtigt
zu erklären und daher den Verklagten für schuldig zu
erkennen, mit ihr, hiernach zur Theilung zu gehen.
Ter Verklagte, welcher die angegebenen vcrwand-
schaftlichen Verhältnisse anerkannt, bestreitet indessen die
klägerischer Seitö ausgestellten Folgerungen. Tenn das
Möllmanns Gut sei dem Heinifall unterworfen, scy mit»
hin in Gemäßheit der ältcrn Grundsätze auf den ältesten
Sohn, falls dieser aber ohne Leibcserben versterbe, auf
dessen ältesten Bruder, mithin auf ihn vererbt, so daß
der Klägerin nur eine gewöhnliche bäuerliche Abfindung
gebühre, welche ihr nie geweigert scy. Tiefe alte Suc-
cessivus-Ordnung habe der fremdherrlichcn Gesetzgebung
ungeachtet bestehen bleiben müssen, da die letztere im
Art. 32. des Gesetzes vom 13. April 1811 den Heim-
fall aufrecht erhalten habe. Wolle man indessen auch
annehmcn, daß durch die frcmdherrliche Gesetzgebung, die
Civil -Succcssion auch hier ringetreten scy, so sey zwar
*4 auf die Mutter und % auf die Geschwister ver-
fallen; allein da von den letzteren der Theodor erst 1829
und die Mutter erst 1834, mithin beide nach Einführung
des Gesetzes wyn 21. April 1825 verstorben scyen, so
scy in Gemäßheit der durch das letztere Gesetz wieder
hergcstcllten Successionö-Ordnung deren Anthcil an dem
heimfallspfl'chtigcn Gute auf ihn allein vererbt, so daß
im schlimmsten Falle Klägerin nur zu '4 sür hcthciligt
ungesehen werde,! könne.

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