Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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oder jenem Gute ganz zu entnehmen, zustand. Sie
können dies auf keine Weise, möge man nun ihre,
vom Gesetze anerkannte Dispositionsbefugm'ß als Ausfluß
eines Gläubigerrechts — nach der Fiction des Gesetzes —
oder als Ausfluß ihres Eigenthumsrechtes — nach dem
wahren Inhalte dieser Fictlon — betrachten. Aus dem
ersteren Gesichtspunkte erwerben sie durch die Quittung
des bezahlten Gläubigers und die, daran geknüpfte Ccssion,
nur so viel Recht, als der Gläubiger hatte, nicht
ein Vielfaches dieses Rechts. Aus dem letzteren
aber stellt sich die, durch, das Hypothekenrecht des be-
zahlten Gläubigers eingeschränkte, in der ihnen beigelegten
Dispositionsbefugniß sich äußernde, Freiheit ihres Eigen-
thumes nur in demselben Maaße wieder her, in
welchem j'enes Recht dieselbe beschränkte. Beides führt
aber, was die Frage anbetrifft, welches Quantum
ans dem Werthe fämmtlicherGütcr auf Grund
dieses wirklichen oder fingirten Hypothekenrechts den
späteren Gläubigern vorweggenommen wer-
den dürfe, ganz zudem nämlichen Resultate, d. h.
zu dem Grundsätze:
daß nur dasjenige Quantum jnr« dominii, oder
auch jure hypothecae, durch die Dispositionen
des, oder der Besitzer der solidarisch haftenden Güter
dem späteren Gläubiger vorweggenommen werden darf,
welches der bezahlte Gläubiger der Correalhypothek
aus jedem einzeln und aus allen zusammengenommen,
ihnen vorwegnehmen durfte.
Die Beobachtung dieses, ganz einfach und zweifellos
sich ergebenden Grundsatzes beugt jeder möglichen Ge-

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