Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

45. Ob der Gegenstand des Prozesses in einer Vollmacht bei Strafe der Nichtigkeit angeführt werden müsse? Rechtsfall

XXXV.

Ob der Gegenstand des Prozesses in einer
Vollmacht bei Strafe der Nichtigkeit an«
geführt werden müsse?
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Kammer.

«Jie obige Frage ward in folgendem Erkenntnkß ent-
schieden :
In Sachen des Colons Heinrich Ewald zu Meckingsen,
Kläger, jetzt Imploranten, gegen den Colon Markhoff
daselbst, erkennt das Königl. Geheime Ober-Tribunal
für Recht:
daß, \
da, wenn auch die von dem 2. C. L. concipirte und
von ihm allein unterschriebene Nichtigkeitsbeschwerde
innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden, doch
dessen Legitimation mangelhaft ist, indem die von ihm
fol. 4. eingereichte, von dem Kläger ausgestellte
Vollmacht etwas Wesentliches — nämlich die Angabe
des Gegenstandes des Rcchtsstrciks — gar nicht ent-
halt (§. 30. N. 3. Tit. 3. der Prozeß-Ordnung),

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