Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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9, September 1814 angemessen gefundenen authentischen
Interpretation desselben rcpristinirt iss. Mit diesem
System der Dominien hangen nun die Patrimoniale Ge-
richte zusammen, die in den Landen dcS einfachen Sozial-
Contrakts nur ausnahmsweise kraft besonderer Verleihung
bestehen.
Man möchte nun behaupten, es könne nichts ent-
gcgenstchen, denjenigen Provinzen, welche jenen durch
Dominien mit Patrimonia! - Gerichten repraftntirtcn dop-
pelten Sozial-Contract nicht kennen, und denen man diesen
auch nicht nachträglich, wenn dies überall möglich wäre,
geben will, den summarischen Prozeß allgemein zu geben
mit kollegkalischen Gerichten, die ihn ausführen können.
Allein man gesteht sich nicht überall klar die Grundvcr-
schicdenhciten der betreffenden Monarchkethcile, und da
man einmal das System der Dominien mit Einzelrichtern
liebt, so leitet der, im Ganzen doch noch immer mächtige,
Instinkt der Einheit der Monarchie zu der Frage: ob
cs nicht überhaupt räthlicher, durch Einzelrkchter als
durch Gerichts - Collegien die Prozesse in erster Instanz
entscheiden zu lassen. Das Schleppende, was im Ge-
richts-Verfahren der Untcrgerichts-Collegien —-nach der
alten Prozeß-Ordnung, nicht beim summarischen
Prozeß, was man aber gewöhnlich übersieht —> liegt,
bietet einen Grund für die Einzrlrichtcr dar, der freilich
für alle die, welche die Wirkung beider Formen aus der
Erfahrung kennen, nicht gilt. Wirklich sind letzthin die
Provinzkal-Collegken zur Begutachtung der bei den höch-
sten Reichsbehörden zweifelhaft gewordenen Frage: ob

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