Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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währen. Beides Sätze, die sich mit dem römischen Rechte
nicht vereinigen.,-lassen
. cfr. Thibaut System. §. 160.
I*. 72. Dig. de jure dot (23. 3 )
Da ein großer, vielleicht der größte Theil der länd,
lichen Besitzungen durch solche Ueberträge von der einen
Hand in die andere gehen, so führte ein unabweisbares
Bedürfnis! darauf, den Ucbernehmer des ganzen Ver-
mögens als quasi heres zu betrachten, ein Gedanke,
der nach der lex. 72. eit. auch schon im römischen
Rechte angeregt war. Nur so konnten die Rechte der
Gläubiger und der abzusindendcn Kinder vollständig
gesichert werden. Fast alle Particularrechte kommen
dieser Ansicht zu Hülfe, und das A. L R., dem
sie ursprünglich ganz fremd war, hat doch in Bezug
auf die Rechte der Gläubiger durch den §. 19. des An-
hangs wieder in die alte Bahn eingelenkt. Noch mehr
Anomalien hat eiir solcher Eutsübcrtrag, wenn, wie ge-
sagt, den abzufindcnden Kindern nach einigen Partikular-
rechten gegen unbillige Regulirung ihrer Abfindungen
Rechtsmittel gewährt werden. Alle diese singulären Wir-
kungen glaubte man am besten durch den Ausdruck
wieder geben zu können, daß ein solcher Vertrag eine
anticipirte Erbfolge begründe. Hiergegen ist nun au
und für sich nichts zu sagen, wenn man nur den Ge-
danken vermeidet, daß der neue Eutsübernehmer wegen
jener einzelnen, von einem römischen Vertrage unter
Lebenden abweichenden, Wirkungen des Geschäfts nun
vollends in jeder Beziehung als Erbe des von der
Verwaltung abtretenden Colonen zu betrachten sey.

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