Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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des. Pflichtteils nicht statt finde. Diese Annahme ist
auch sowohl nach dem preußischen als nach gemeinem
Rechte vollkommen begründet; denn nach dem A. L. R.
I. 12. §. 656. werden Verträge, wodurch Eltern den
Kindern ihr Vermögen übertragen, als Verträge unter
Lebenden betrachtet, und Verträge, wodurch ein Alten-
theil bestimmt wird, sogar nach I. 11. § 602. .«eq.
als gewagte Geschäfte angesehen, und Anfechtungen der-
selben wegen Pflichttheils-Verleyung nicht gestattet.
Nach dem gemeinen Rechte ist die Pflichttheklsklage
nur ausdrükklich gegen depositione« mortis causa
und gegen liberale dispositiones inter vivos, als
welche namentlich donatio und dotis datio aufgcführt
sind, gestattet.
Ueber die Natur des hier angefochtenen Vertrags
sind nun die Partheien nicht einig, indem die Kläger
denselben als Erbvertrag, die Verklagten aber als einen
onerösen Vertrag unter Lebenden angesehen wissen wollen.
Von einem Erbvertrage unterscheidet sich der vorliegende
Vertrag indeß sehr wesentlich dadurch, daß er Bestim-
mnngen über das Vermögen' eines Lebenden, wonach
dieses sofort auf einen Anderen übergehen soll, enthält,
der Erbvertrag aber nur Dispositionen über den künftigen
Nachlaß einer Person zum Gegenstand hat.
Eichhorn, §. 340. Runde, §. 654.
Die Kläger haben zwar behauptet, daß ein Ueber-
trags-Vertrag, wie der vorliegende, nach ge,»einem Rechte
eine antickpirte Erbfolge begründe, und eben deshalb auch
die Pflichtheilsklage gemeinrechtlich dagegen zulässig seyn
müsse.

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