Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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1825 hat nämlich das Verhältnis mahljähxiger«. Besitzer,
die sich zur Zeit der Aufhebung des -Lcibeigenthurns^sHon
in diesem mahljährigen Besitze befanden, durchaus, nicht
geändert, vielmehr läßt der §. 23. des Gesetzes schließen,
daß die Absicht des Gesetzgebers dahin gegangen sey,
die aus diesem Rechtsverhältnisse entstandenen Rechte
und Pflichten ganz unberührt zu lassen. Es folgt dies
auch aus allgemeinen Prinzipien, wonach durch neue
Gesetze wohlerworbene auf bcsondern Titeln beruhende
Rechte in der Regel nicht beeinträchtigt werden können,
und ist cS ein Jrrthum, • wenn der Appellatio,stSrichter
annimmt, daß die Verpflichtung .deS mahljährigcnBe--
sitzcrs, das Peculium bei dem Gute zu lassen, eine reine
Folge der jetzt aufgehobenen Eigcnbehörigkeit sey. Aller-
dings hat diese Verpflichtung, so wie das ganze Ver-
hältniß eines mahljährigen Besitzers in der Eigenbehörig-
kekt seinen Ursprung, und muß daher auch für die Zu-
kunft in der jetzt bestandenen Art fortfallen. Dagegen
kann rücksichtlich derjenigen mahljährkgcn Besitzer, welche
schon vor der Aufhebung des Leibeigenthums den mahl-
jährigen Besitz des Colonats überkommen hatten, nicht
angenommen werden, daß ihre dadurch entstandenen Rechte
und Pflichten nunmehr mit Aufhebung des Leibeigenthums
von selbst wcgfielen. Durch die Annahme des Colonats
zum mahljährigen Besitz hatte der Uebernehmer vielmehr
schon ein unstreitiges Recht erworben, das Colonat für
die ganze Dauer der bewilligten Mahljahre für seine
Rechnung zu 'bcwirthschaften, und dann die Leibzucht
daraus zu fordern und Aussteuer für seine Kinder zu
erhalten. DicS zoohlenvorbene Recht konnte und wollte

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