Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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H»e: eine eben so vrrhältin'ßmäßige Aussteuer für seine
Kmder von dem Anerben- der das Gut dann erhielt/
zu empfangen, dagegen aber auch das sämmtliche Peculium
uüf dem Güte zu lassen, in welches nach §. 1. Tit. 7.
Thl. 111. der Eigenthums-Ordnung der Anerbe unter
gleicher Verpflichtung succedirte, der aber von diesem
Peculio dem Gutsherrn das Mortuarium zu entrichten
hatte. Dieser unjweifelhalten Bestimmungen ungeachtet
hat der'Appellationsrichter solche doch nicht auf den vor-
liegenden Fall zur Anwendung gebracht, vielmehr die
Verklagten, obwohl die Mahljabre erst am 19. Juli
1818 zu Ende gingen, und Verklagter so lange im
Genuß des Colonats geblieben waren, doch nur für
schuldig geachtet, den Klägern das Peculium nach dem
Zustände-zu-gewähren, wie: solches am 12. Decbr. 1808
zur Zeit der Aufhebung des Leibeigenthums beschaffen
gewesen, indem er anm'mmt, daß in Gemäßheit des Ge,
setzes vom 21. April 1825 mit Aufhebung des Leib,
eigenthums der Begriff des Peculii fortgefallen sey, und
daher auch diejenigen Eigcnhörkgen, welche sich zur Zeit
jener-Aufhebung im mahljährkgen Besitze eines. ColonatS
befanden, von der Verpflichtung daS Peculium seitdem auf
dem Gute und durch solches Erworbene dem Anerben zurück
zu lassen, frei geworden wären, weil nun auch der An-
erbe kein Mortuarium mehr zu entrichten habe Mit
Recht haben Imploranten behauptet, daß diese Entschei,
düng - einen Nechtsgrundsatz im Sinne der. Verordnung
vom 14. December 1833 verletze, indem dabei nicht
die. Gesetze zur Anwendung gebracht sind, welche hätte»
angewendet werden müssen. Das Gesetz, vom 21. April

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