Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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maligen Leibekgenthums; das Eolonat muß daher dem
Anerben beim Ablaufe der Mahljahre in dem Zustande,
worin es sich alsdann befindet, herausgegcben und,-dem-
nach im vorliegenden Falle der Zustand des Jahres 1818
bei der Auseinandersetzung zum Grunde gelegt werden.
Hierauf erhoben Klager die Nichtigkeitsbeschwerde,
und durch Erkenntniß des König!. Geh. Ober-TrkbunalS
vom 20- Februar 1837 wurde auch das Appellativus,
Erkenntniß venichtet, und in der Sache selbst das erste
Erkenntniß dahin abgeändert:
daß Verklagte schuldig, das Inventar des A. ColonatS
und Peculii nach dem Zustande zu legen, worin beides
beim Ablaufe der Mahljahre am 19. Juli 1818
sich befunden, und hiernach, wie oben erwähnt,
den Klägern ein Drkttheil des Werthes heraus zu
geben. ' >
Die Gründe für diese Entscheidung sind-folgende:
Den Bestimmungen des §. 1. Tit. 7. Thl. llh
§. 1. Zit. 10 Thl. II. §. 15. Tit. 9. Thl- U. der
Münsterschey Eigenthums-Ordnung vom 10. Mai 1770
und der unstreitigen Observanz zufolge, hatte die Ueber,
nahme eines Colonats auf mahljährkgen Besitz für den
mahljährigen Besitzer die rechtliche Wirkung, daß er-da-
durch das Recht erwarb, das Eolonat für die Dauer
der bewilligten Mahljahre für' eigne Rechnung zu be-
wirthschaften, über das dadurch erworbene oder sonstige
Mobilarvermögen (peculum) beliebig inter vivos
zu disponiren/ auch nach beendigten Mahljahren für sich
und seine Ehefrau eine der Beschaffenheit des ColvnatS
und den Kräften deS Peculii angemessene Leibzucht-- nfo
19'

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