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Rezeß ein gegründetes Recht erhalten, alles dasjenige
im Besitz zu nehmen, was das Stift besaß, und nament-
lich kan» ein Heimfallsrccht nicht inAuspruch genommen
werden/ da dieses .bei.dem Gesetz nicht begründet erscheint.
Nach diesem ist nämlich das Heimfallsrecht bei der er-
laubten Aufhebung fc«r geistlichen Corporatione» ganz
ausgeschlossen, da gerade auf den Fall der Aufhebung
der Stiftungen,- wo der Fall, des.Heimfalls der Lehen
«»trat, und einzig beinahe eintreten konnte, verordnet ist-
daß bei der Aufhebung der geistlichen Stifter deren
sämmtlichc Rechte, Einkünfte re. auf.'den neuen Besitzer
übergehen sollen,
: Da nun die Klage bloS auf das Vorhandenseyn
des-Heimfalls gegründet, dieser Fall aber nicht vorhanden
ist, so' war- die' angestellte Klage zu verwerfen. Die
Klägerin glaubt zwar, daß das Lehnsverhältniß auch um
deshalb aufgelöst scy, weil der Landesherr kein Basall
feines eigenen Unterthanen seyn könne, und gründet dar-
auf zugleich ihren Anspruch auf den Heimfall.
Allein auch dieser Umstand kann unter den vor-
liegenden Verhältnissen nicht in der Art in Betracht
kommen, daß die Abtretung des Lchnguts dadurch be-
gründet werden könnte. Denn da durch den Rcichs-
deputations - Rezeß die Landesherrn als Nachfolger in
alle Rechte rc. der Klöster rc. gesetzlich bestimmt sind,
so müsscii sie auch diesen Besitz und Genuß erhalten
und fortsetzcn, wenn sie auch für ihre Person nicht alle
Verbindlichkeiten eines Vasallen erfüllen können
Unter diesen Umständen kann von verschiedener»