Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Die mitverhafteten Güter, sind indessen in dieser
Gesneinschaft nicht nur Subjekte von Verbindlichkeiten,
sondern auch von Rechten Cs fragt sich daher, ob
das Verhältniß auch activ seine Wirkungen äußere auf
die Rechte der spateren Realgläubiger jedes
Gutes, d. h. ob ihnen nicht bloß Beschränkungen, son-
dern auch Befugnisse aus demselben entstehen?
Das Recht der nachstehenden Creditore» auf Be-
friedigung aus dem Wcrthe des, ihnen verpfändeten Gutes
erstreckt sich zwar nur auf dasjenige Quantum, welches
nach Abzug der vorekngetragencn Posten übrig bleibt.
Sie haben kein Recht des Aufrückens, d. h. kein
Recht auf den bevorzugten Werth, der das Objekt der
früheren Realrechte bildet, und zwar gleichviel, ob diese
voreingetragcnen Posten noch valkdiren, oder nicht; da
lctztcrenfalls, so lange nur keine Löschung erfolgt ist,
das Recht über diesen bevorzugten Werih zu disponiren,
mittelst' einer fingirten Session der früheren Hypotheken-
rcchte, auf den Gutsbesitzer übergegangcn ist.27) Der
Inhalt des Hypothckenbuchcs allein entscheidet also über
die Stelle, die jede Post in der Reihe der zu befrie-
digenden einm'mmt, und durch diese Stelle, den Betrag
der künftigen Kaufgelder, und die Größe der Post selbst,
wird das Quantum des Gutswerthcs, welches zu ihrer
Deckung verwendet werden kann, und muß, im Ver-
hältnisse bestimmt.2S)
?*) Gutachten der Gesetzcommissson vom 2. 3»li 18Ö2.
27) §. 52. des Anh. z. 31. L. R. Declar. vom 3. April 1824.
Ges. p, 77. und das angervgene Gutachten.
Meine Schrift: „Die Hypothek des EigenthümerS" p. 39.

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