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titjjt zu Friedewald verfaßten und von den Ge»
, richtsschöffty der Aemter Friedewald und Freusburg
attestirtenVeschreibung re. aus Hertel I. S. 228—230.
uqh. ja der Anlage 2. die Altenkirchensche Verordnung
poff .Z. Decbr. 1750, so unbestritten Gesetzeskraft hat,
folgen.
Anlage 1.
Beschreibung
der in ab» und aufsteigender, dann kollateral Linie, wie
auch zwischen Eheleuten in hiesigen beiden Aemtern Freus,
bürg und Friedewald üblich gewesenen Erbfolge; imgleichen
was unter gereid und ungereid, beweg- und unbeweglich,
«rköberten, väterlich- und mütterlichen Gütern zu verstehen,
und endlich ob und in wie fern den Elter» in ihrer
Kinder Vermögen der Genießbrauch zustehe.
Betreffende.Stell».
' ' Kapitel IV.
Die Erbfolge zwischen den Eheleuten.
§. 1.
Wents 4tn. Ehegatte verstirbt und keine mit dem noch
Lebenden.erzielte-Kinder^interläßt, so erbet der überlebende
Weil alle bewegliche Sachen, die .Hälfte der in der Ehe
erkauften und errungenen Güter und auf die andere
.Halbscheid der qWixirfen,,sodann derer von .dem abge-
storbenm Ehetheile .herkommenden und .in die Ehe ge-
..sonst geschenkt .bekommenen Md ererbte-