Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Die Ehefrau Wehl er appellkrte gegen den ihr zur
Last gesetzten Abzug der Hälfte der Schulden, indem sie
die Bestimmung der Lamp rech eschen Sammlung von
der Schulden-Vertheilung bei der Erbfolge hier, wo eine
solche Ebfolge nicht ckntrete, für unerheblich erklärte, auch
sich darauf berief, daß uach der Nassau-Katzenelnbogenschen
Landes-Ordnung, woraus die Lamprechtsche Samm-
lung vorzüglich geflossen, der Frau das Recht zustehe,
auf ein solches Erbrecht zu verzichten und sich dadurch
von der TheilnahMe an den Schulden zu befreien. Auch
ward sich auf die Saynsche Verordnung vom 3. Decbr.
1750 bezogen, welche der Frau unbedingt die Wieder-
forderung der Illate» im Concurse gestatte. Der Justiz-
Senat zu Coblenz erkannte am 6; August 1834 in
Erwägung:
daß in den zur ehemaligen Grafschaft Altenkkrchen ge-
hön'gen Justiz - Aemtern Attenkirchen, Friedewald und
Freusburg sich zwar allerdings eine Gütergemeinschaft
des Mobiliar-Vermögens und der Errungenschaft durch
Observanz ausgcbildet hat, daß daher bei einer kon-
sequenten Fortbildung dieser Gütergemeinschaft in dem
Falle eines Concurses auch derjenige Theil des Ver-
mögens, welcher gemeinschaftlich geworden war, zur
Masse zu ziehen ist, und zur Befriedigung der Gläu-
biger dienen muß, wenn gleich dieses von demjenigen
Theile des Vermögens gelten könnte, welcher der Güter-
gemeinschaft entzogen geblieben ist, indem auf diesen,
insoweit er in die Ehe inferirt worden, die allgemeinen
Grundsätze des Dotal-Systems Anwendung finden,
Eichhorn, d. Privatrecht §. 312.

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