Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Pfand zurückkehrt, und als der zweite Pfandinhaber nicht
vor der Fälligkeit seiner eigenen Forderung zur Der«
äußerung schreiten darf.
Ließ ist das einfache Wesen des römischen pignus
pignoris. Manche Juristen konnten sich aber darin -
nicht finden und kamen zu der unrichtigen Vorstellung,
als sey däs pignus pignoris im Grunde ein nominis
pignus, als sey dadurch diejenige Forderung verpfändet,
weßhalb dem verpfändenden Gläubiger das Pfand ange«
wiesen sey. Der zweite Pfandgläubiger habe also ein.
doppeltes Pfandrecht, einmal an dem ihm überlassenen
Pfände, so lange der Eigenthümer es nicht cinlöse, und
sodann an demjenigen, was der Pfandekgcnthümer seinem
creditor zu leisten habe.
Westphal, Pfandrechte §. 142 —144, besonder-
Note 166.
Allein diese Ansicht ist lediglich aus einer falschen
Auslegung von 1. 13. §. 2. cit. hervorgegangen»
Uebrigens liegt auch ihr etwas Wahres zum Grunde,
welches nur zu sehr grneralisirt ist und die ganze Lehre
verwirrt hat Es gibt nämlich wirklich
C' ein pignoris et nominis, pignus
mixtum, worin daS ganze Räthfel und der Schlüssel
zum Derständniß beruht.
Wir sahen oben, daß das pignus nominis feinem
Wesen nach eine Cessio« der Forderung begründet. Be»
der Cession einer Forderung, geht aber das für- dieselbe
bestellte Pfandrecht auf den Cessionar mir über.
L. 2. 1- 6. D. de her. vel act. vend, (48. 4.)
Li. 14. C. de fidejussor. (8. 41.)

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