Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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im Justiz-Ministerium für die Gesetzrevision geprüft und
vorläufig festgestellt, und in einem Auszüge aus den
vorliegenden Entwürfen und Materialien wirklich auf den
fünften wcstphälischen Landtag gebracht. Die Promul-
gation dieses Provinzialrechts scheint daher erwartet wer-
den zu dürfen, wenn nicht die dem Land- und Stadt-
gerichts-Rath Scibertz aufgetragene Sammlung und
Redaktion des Statutarrechts einzelner Orte, und die Be-
rathung, inwiefern solches zu erhalten, erst noch vollendet
seyn müßte, und wenn nicht der Umstand eine Schwie-
rigkeit herbeiführte, daß die hier iir Folge des Publ.
Patents vom 21. Juni 1825 suspcndirtcn Landrechts-
Titcls (H. 1. 2. 3.), deren Suspension mit Publikation
des Provinzialrechts aushören müßte, noch nicht revidirt
sind, einen solchen aber, besonders das über alle Maaßen
lare Eherecht für dieses Land, was bisher das ernste
katholische Eherecht mit so glücklichem Erfolge für die
Reinheit der Sitten hat, so sehr bedarf. Wo einmal
die allgemeine Gesetzgebung, wie bei uns in der Ehe
eine so unglückliche Richtung genommen und nur zu sehr
ins Leben eingedrungen, hält cs allerdings schwer, wieder
zum Richtigen zu gelangen; wenn ein schaaler Libera-
lismus und Materialismus, der nur im Staate seinen
Gott, und in dem, was er heute und morgen setzt, das
richtige Eherecht findet, und ein düsterer Pietismus, der,
von unverstandenen katholischen Neminiscenzcn ge-
trieben, ziemlich Unerquickliches vorschlägt, mit einander
kämpfen, dann ist die Verständigung gewiß schwer zu
erreichen. Es möchte solchemnach sehr zu wünschen seyn,
daß man uns unser katholisches Eherecht, so wie unfern
und den Wittgensteincr und Siegeucr Protestanten das
doch immerhin noch strenge gemeinrechtliche oder provin«
jjelle Eherecht, was die Auflösungsgründe der Ehe betrifft,
laffe. Doch zurück zur Sache!
Nach dem Publikations-Patent vom 21. Juni 1825
trat in dem Hcrzogthum Westphalen, den Grafschaften
Wittgenstein und Kreise dem Siegen das allg. Landrecht mit
den darüber nachher erfolgten Bestimmungen an die Stelle

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