Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

Modalitäten zur Erwerbung und Ausübung von Real«
Rechten bei nicht vollständig regulirtem Hypothekenwesen
ins Leben gerufen hatte. Diese Modalitäten verhielten sich
auch über den Fall, wenn ein Gläubiger, welcher für
seine Forderung das Eintragungsfähigkeits-Attest erlangt
hatte, die Subhastation eines Grundstücks verlangte. Für
diesen Fall verordnete der §. 8. des gedachten Gesetzes,
daß nach Vorschrift der Gerichts-Ordnung Thl. 1. Tit. 51.
§. 99. rtnd folg, verfahren werden solle. Diese De,
stimmung begründete strenge genommen keine Ausnahme
von der allgemeinen Regel der Nothwcndigkeit der Be-
richtigung des Besitztitels, sondern enthielt nur eine An-
erkennung des Grundsatzes, daß dort, wo das Hypothe,
keuwesen noch nicht regulirt war, mit der Einleitung der
Subhastation nicht auf die Vollendung des Hypotheken-
wcscns gewartet werden solle, wie dies die Rescripte vom
7. Februar 1816 und 4. December 1820 in den Jahr-
büchern 13. Heft Seite. 25 und 32. Heft Seite 242
schon bestimmt hatten.
Grävell, loc, eit.
Die Subhastation sollte in diesem Falle nur unter
der Voraussetzung erfolgen, daß der Besitztktel wenigstens
so weit nachgewiesen worden, daß ein Aufgcbot unbe,
kannter Real-Prätendenten erlassen werden könne. Denn
;n Gemäßheit Thl. 1. Tit. 11. §. 135. des A. L. R.
muß dem Käufer sowohl bei einer Subhastation als bei
jedem andern außergerichtlichen Kaufe Gewähr dafür ge,
leistet werden, daß er die Sache als sein Eigcnthum be-
sitzen, und darüber verfügen, mithin auch in Gemäßheit
der Hvpotheken-Ordnnng H. 58. auf seinen Namen ins

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