Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

103

2)icfc .Erwerbungsart kann beim Pfandrecht nur
1) die Uebergabe der Sache,.
A. L. «R; I. 20. §. 7.
oder
2) deren Surrogat, die Eintragung, sey'n.
A- L. R. lv2. §. 136. 1. 20.§. 8.
SNe das eine oder Andere kann der Gläubiger zwar
die, seiner Forderung, dem'Titel, beigelegten Vorrechte
gegen den Schuldner ausüben, er kann aber dessen Ver-
mögensstücke gegen dritte Besitzer nicht verfolgen.
A. L..R. I.,20.,§. 9. 10.
' .Pas Allg. -Landrecht, kennt nun hiernach
1) das eigentliche Faustpfand, das durch den Besitz
allein ronstituirte Pfand, nur bei beweglichen Sachen.
A. L. R. 1. 20. §. 104. 99.
Diesem pignus gesteht das Gesetz auch das Vindi-
catkonsrecht zu.
A. LR. 1. 20. §. 119.
2) Ein Faustpfand mit bloß altrömischer Wirkmtg,
welche nämlich aus dein contractus pignoraticius
folgt, übrigens mit Ausschluß der re! vindicatio, statuirt
das Allg. Landrecht da, wo ein Grundstück bloß zum
Pfandbesitz gegeben ist, ohne daß das bestellte Pfandrecht
iM Hypothekenbuch vermerkt wäre.
A. L. R. Thl. 1. 20. §. 102. 103.) ' ''
Ist Letzteres ebenfalls geschehe», so ist ein eigentliches pignus
immobilis, mit der Wirkung wie bei Nr. 2., vorhanden,
A. L. R. 1. 20. §. 99. 100.
welches auch als Antichrese verschleiert seyn kann.
A. L. R. 1. 20. §. 139 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer