Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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kaufte sich mit seiner Forderung bestimmte Prozente der-
selben, welche in der Art, daß bloß der Schuldner kün-
digen konnte, auf das Grundstück radicirt wurden. Hier
also wuchsen Schuld und Pfandrecht in dem Grundstück
zusammen; das Grundstück repräsentirle die Schuld,
und jeder Besitzer das Grundstück. War demnach bei
der römischen Hypothek, wie die Juristen sich ausdrücken,
res obligata, so war hier obligatio realis; dort
stützten sich res und obligatio auf einander, sie liefen
parallel, hier war die eine der anderen «inverlcibt, sie
cvnvergkrten.
Dieß Institut der radicirten Gülten konnte abtr
nicht für alle Falle ausreichcn. Es hemmte, wenn eS
auch dem Grundcigenthümer den Besitz ließ, doch wieder
auf der andern Seite den Verkehr in der Art, daß die
Forderung des Gläubiges rentbar firirt, und der Haüpt-
stnhl so zu sagen außer Verkehr gesetzt war. Das Der,
schlungenseyn von Schuld- und Pfandnerus mußte, um
einen Ausweg zu treffen, aufgehoben, und dennoch der
naturale Pfandbesitz vermieden werden. Hier war kein
anderes Mittel, als welches bereits die Römer in ihrer'
Hypothek gefunden hatten, nur daß es der deutsche Rechts-
sinn auf Immobilien beschränkte. Damit aber auch nichts
genug. Der Deutsche begnügte sich nicht, wie der Römer,
damit, das Pfandrecht durch den bloßen Vertrag oder
das Gesetz entstehen zu lassen; er verlangte die Ein,
tragung in Grundbücher als Surrogat des Be,"
sitzes, und gewahrte so das Interesse des Dritten, gegen
den die Hypothek sich wirksam erweisen sollte, nebenbei

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