Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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welche sich mit der Klage nicht vereinlgen ließen, so
gehen doch die Entscheidungs-Gründe nicht in Rechts-
kraft über und der Gegenstand der fruhern Prozesse war
von .dem jetzigen durchaus unterschieden,
Ctlll . ^ -

DÜ Verglüchülth der Entschekvüügs-Gründe des
ersteü lufc dritten Erkenntnisses mit den im Vorprozesse
vorgekbinmenett (^ahtgckng l. Heft 2. ^1279-280)
ergibt, daß der Klägerin früher Akgümerith -entgegen-
gestellt siüd / welche hier nicht für hinreichend er-
kannt worden; daher führt' das Nevisiöils-E'rkenntniß
ck«,' daß Entschtiduags-Gründe dicht ln-Rechtskraft über-
gehen ‘ -'t' r ’ •:..i :
Wegen der Münzlorten behauptet dirs erste Er-.
kentit,tkß, daß die §§; 788 seq. Titel 11 Theil 11
des A. L R hier "keine Anwendung fänden, da in dem
selben von einer bloßen Rechnungs - Münze nicht die
Rede sch.« ....
Seit dem Münz-Declarations-Rescript vom 9. Mai
1765
Rabc's Samml. Preuß. Gesetze 1. Bd. 3. Abtbeil.
S. 129.
war von Elevischcm Gelbe nicht weiter die Rede, als
daß nach § VII. die Clcvischen 2 Stüberstücke auf
1Va Stüber herabgesetzt wurden. , Vierzig solcher 1 */2
Stübcrstücke galten 1 Thaler Clevisch und sechs solcher

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