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anfechten möchte, war mithin ganz wirkungslos, und gilt
pro non soripto.
L. 32. Cod. de Inofficioso testamento.
Daraus folgt, daß die Klägerin nicht nöthig hatte,
diese Bestimmung des Testaments anzufechten, daß sie
dieselbe vielmehr kgnoriren und das ihr ausgesetzte Erb,
theil fordern kann. Aber, wenn man auch den vor»
liegenden Fall ganz nach den Bestimmungen' des A. L.
R. beurtheilrn wollte, so ergibt doch die Vergleichung
zwischen §. 440. und §« 441 1. «., daß die zweijährige
Verjährung nur in dem Falle ekntrktt, daß die Aeltern
einen an sich gesetzmäßigen Grund der Enterbung ange-
führt haben, und dkeS kann man im vorliegenden Fall
nicht annchmen. Lieft man nun die Worte des Testa-
ments, so sollte man meinen, der Testator habe die
Ansicht gehabt, daß nach dem privilegio nobilium'
der Barer das Recht habe, diejenigen seiner Töchter,
welche sich nicht in seine Absichten fügten, gänzlich zu
enterben; denn er sagt nur, daß er die Klägerin, wmn
sie das Testament anfcchte, nach der ihn zustehenden Be-
fugniß enterbe.
Das privilgium nobilium von 1510 ist in
einer nicht Jedermann verständlichen Sprache geschrieben,
und enthält mancherlei Bestimmungen über die Suceession
der Söhne und Töchter in Lehngütern. Wer kann eS
brurtheilen, ob der Testator dieses alte je mit Augen
gesehen, oder welche Vorstellungen er über dessen Inhalt
hatte? — Es ist gar nicht undenkbar, daß er über die
Abfindung der Töchter aus Lehngütertt rkgrnthümliche