Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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gegeben werden darf. Auch die Strafversetzungen werden
hierhin gehören, da jede unfreiwillige Versetzung eigentlich
eine Strafversetzung ist, und die Fälle derselben sich im
Gesetzbuch nicht genau versehen lassen, der Willkür eines
ungenoffen Richters aber dergleichen nicht überlassen wer-
den darf.
Aehnlich ist es mit den Pensionirungen. Nach der
Praxis vor dem Gesetz vom 29. März 1844 konnte diese
der Richter nicht abwenden, wo sie die Justizverwaltung
im Interesse de- Dienstes nothwendig fand. Die zweite
Verordnung vom 29. März hat dieserhalb nur das Ver-
fahren näher geregelt. Es steht aber außer Frage, daß
die Unabhängigkeit des Richterstander durch willkürliche
Pensionirungen sehr gefährdet sein könnte. Auf der an-
dem Seite kann aber kein Freund des Vaterlandes wün-
schen, daß ein durch Alter zu ungenügend gewordener Rich-
ter durch seinen Eigensinn, in der geheimen Hoffnung, da-
durch eine höhere Pension zu erlangen, sich in einem
Amte erhalte, dem er nicht mehr vorstehen kann. Es ist
nicht gerade nothwendig, die Justiz zu einer Jnvaliden-
Kvmpagnie zu machen! Aber auch hier muß ein Genos-
sengericht entscheiden, und so alle Interessen ausgeglichen
werden.
14.
Bedeutende Kräfte sind auf die Ausarbeitung *) und
Berathung eines neuen Kriminalrcchts verwandt worden.

*) Große Verdienste hat auch hier, wie beim neuen Wechselrechte
und bei so manchen anderen Gegenständen der Gesetzgebung
und Rechtsverwaltung, unser wackerer Landsmann, Justizrath
Th. Arndts in Berlin, bisher in beiden Justiz - Ministerien
geräuschlos mit westfälischer Bescheidenheit, aber erfolgreich
wirkend, dermal auch Herausausgeber des jetzt so inhaltvollen
Justiz - Ministerialblatts.

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