68.
Kurze Reflexionen über das Schmerzengeld
Von Sommer
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I j VII.
Kurze Resterionctt über das Lchmerzengrld.
Don
Sommer.
(A. L. R. Tbl. k. Dl. H. §. 112. 113.)
1.
An Sachen Strunk gegen Blanke bal das Ober,
landesgcricht zu Arnsberg am 19. Juni 1817 den §. 113.
A. ?. R. Tbl. I. Til. 6. in folgender Weise ausgelegt:
„Nach §. 112. A. L. R. Thl. I. Tit. 6. können Per-
sonen vom ■ Bauern - oder gemeinen Bürgerstande, denen
körperliche Verletzungen aus Vorsatz oder grobem Versehen
zugefügt worden, ein Schmerzengeld fordern, und soll
nach §. 113. der Betrag dieses Schmerzengeldes nach
Grade der ausgestandencn Schmerzen nicht unter der Hälfte
und nicht über den dovpclten Betrag der erforderlichen Kur-
kosten bestimmt worden. Der erste Richter hat nun bei
Arbitrirung des Schmerzengeldcs darin gefehlt, daß er auch
die Reisekosten der Aerzte in Anschlag gebracht hat, denn
diese gehören offenbar nicht zu den eigentlichen Kurkosten,
wovon im §. 113 Rede ist."
Man könnte gegen diese Entscheidung einwcnden, daß
der Z. 113. schlechtweg von den „erforderlichen „Kur-
kosten" spricht, für einen Verwundeten an einem Orte,
wo kein Arzt wohnt, die Reisekosten des Arztes aber al-
lerdings erforderlich sind. Inzwischen können doch diese!.