Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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Der §. 61. fährt fort:
„Doch bleibt den übrigen Theilnehmcrn, wenn dieselbe«
die Gemeinschaft unter sich forisetzen wollen, das Vor-
kaufsrecht Vorbehalten."
ES ist nun die Frage entstanden, wie es zu halten,
wenn nur zwei die Miteigenthümer sind, der übrig blei-
bende also durch Ausübung des Vorkaufsrecht- die Gemein-
schaft nicht forisetzen kann. Das Land- und Stadtgericht Bri-
lon hat in einem solchem Falle (Schmidt gegen Dövteker)
dennoch dem übrig bleibenden das Vorkaufsrecht zuerkannt,
und zwar weil der Grund des Gesetzes ein Konsolida-
tionsprinzip sei. Das Oberlandesgericht zu Arnsberg hat
in derselben Sache das Gegentheil angenommen, sich an
die Worte de- Gesetzes haltend, welche nur, wenn die
übrigen Theilnehmer die Gemeinschaft unter sich fort-
setzen wollen, das Vorkaufsrecht gestatten. Das Ober-
tribunal bat in dem so eben erschienenem 14. Bande der
Entscheidungen S. 260 — 266 inzwischen die Ansicht aus-
gesprochen, daß auch ein übrig bleibender einziger Mitei-
genthiimer das Vorkaufsrecht habe. Er nimmt an, die
Fassung des §. 61. gebe keinen genügenden Anlaß zu der
Deutung, daß nur mehreren Theilnehmern die Ausübung
des Vorkaufsrechts zustehe; da das Gesetz einen allge-
meinen Grundsatz auSdrücken wollen, so habe es nicht
eine bestimmte Zahl von Theilnehmern berücksichtigen rön-
nen, eS habe sich darauf beschränken müssen, dar Dasein
mehrerer Theilnehmer, als zum Wesen des gemeinschaft-
lichen EigcnthumS erforderlich voraussetzen, eS seien aber
auch schon zwei Personen mehrere, und wenn eine der-
srlben ihren Antbeil verkaufe, so müsse dem andern dasselbe
Recht zuftehen, was mehr als einem Theilnehmer einge-
räumt sei, das Recht nämlich: den Eintritt des Fremden
in die Gemeinschaft auSzuschließen. Die>eS aber könne

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