Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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erkennen, die Kosten des Nichtigkeit-Verfahrens aber zu
kvmpensiren.
Von Rechts Wegen.
Gründe.
Wenn der AppkllatioiiSrichter in dieser Sache abermals
das von ihm vertheivigte Konsolidationsprinzip zur Gel-
tung bringen und den Kindern nach dem Tode ihres
Parens in der von diesem und dem Superstes besessenen
Bermögensinasse ein Mitcrbrccht und ein Mitcigeuthum
absprcchcn will, so findet diese Ansicht in dem ihre Wider-
legung, was in dem Bericht vom 20. März 1844 (Mi-
nisikrialblatt S. 1 seq. der Beilage) und in dem Urtel
vom 10. April 1843 (Entscheidungen Band VIII. S. 461.)
ausgeführt worden ist. Auf diese Ausführungen, von de-
nen abzugehe» ein Grund nicht vorhanden ist, kann hier
verwiesen werden. Die entgegengesetzte Ansicht läßt sich
auch nicht im speziellen Bezug auf die Verfassung in der
Grafschaft Rletbcrg rechtfertigen. Denn wenn auch in dem
Vertrage vom 10. Januar 1753 und in der landesherr-
lichen Verordnung vom 1. März 1782 (Wigand-Minden
11. S. 86. 87.) der Satz festgestellt ist, daß der Mann
die Frau und die Frau den Mann beerbt, so ist doch auch
in beiden Urkunden gesagt, daß, wenn der superstes sä
secunda vota schreitet, mit den Kindern Schichtung ge-
halten und ihnen die Halbscheid der Güter ausgekehlt
werden solle. Wenn die Kinder wirklich zur Thcilung ge-
langen und eine porlio quota von der universitas be-
kommen, so sind sic wenigstens von diesem Moment an, un-
streitige Theilnehmcr an einer universitas und als solche,
als Empfänger einer Quote, müssen sie nach der Regel:
dona non intelliguntur nisi dedtfcto aere alieno

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