Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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gründen, nicht genüge, daß die Ausübung in einer späteren
Zeit nachgewicscn sei. Wie der Appellationsrichter an-
nimmt, ist nämlich zwar die Hütungsausübung in den
Iabrcn 1*3!) und 1840 durch Zeugen rargetban, er hält
dies aber nicht für ausreichend, weil seiner Meinung nach
der Endpunkt dcS geschlichen Zeitraums zur Verjährung
nicht in das Jahr 183!) und 1840, sondern in die Zeit
von 1822 — 1829 fällt.
Die Richtigkeit dieser Ansicht mag dahingestellt bleiben,
da man auch ebne dieselbe auf dasselbe Resultat kommt,
indem für das Ende des Besitzers jedenfalls kein ganz
vollständiger Beweis vorlicgt.
Denn der Zeuge Ostwald, der seit 40 Jahren bis
auf die neueste Zeit bekundet, ist schon als Bcilicger in der
Gemeinde Rösenbeck nicht vollständig glaubwürdig; §.
228. Nr. 10. Tit. 10. der Prozeßordnung, und der Zeuge
Weber, der nur von der Zeit bekundet, wo er dem Hirten
hüten helfen, sagt bei seiner letzten Vernehmung, daß er
erst im Frühjahr 1843, also zu einer Zeit, wo das frag-
liche Recht bereits streitig geworden war, zu dem Schäfer
gekommen sei.
Es erscheint daher auch der in Beziehung auf den End-
punkt erkannte Eid gerechtfertigt, wenigstens hat Reviden-
tin keinen Grund sich dadurch beschwert zu sinden.
Was endlich c. das Hüten mit den Kühen betrifft, so
sprechen darüber dieselben Zeugen, die nach Vvrstebcndcm
über die Schafhütung bekundet babcn. Die Zeugen Becker
und Scharfenbaum, welche über den Anfangspunkt be-
kundet haben, machen keinen Unterschied zwischen den ver-
schiedenen Revieren, nach ibncn muß man also annehmen,
daß auch die Kühe auf dem ganzen streitigen Terrain ge-
bület worden. Auch der Zeuge Weber, welcher von
1839 — 1841 dem Kuhhirten hüten helfen bekundet.

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