Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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ist darauf zu erwidern, daß eine Kollusion der Rechte der
beiden Gemeinden allerdings vorhanden ist. Denn d»
die vorhandene Weide nicht einmal für das Vieh von
Beringhausen und Bredelar hinreichend, so liegt
es in der Natur der Sache, daß durch den Hinzutritt eine-
dritten Hütungsberechtigtcn auch das Recht resp. die Ab-
findung der Gemeinde Beringhausen geschmälert wer-
den würde. Glaubt aber die Gemeinde Rösenbeck aus
irgend einem Rechtsgrunde die Abfindung für das ver-
meintliche Recht lediglich aus dem Antheile fordern zu
können, der bei einer Auseinandersetzung zwischen Gemeinde
Beringhausen und dem re. Ulrich diesem zufällt, so
mag sic dies gegen diesen geltend machen. Es fragt sich
daher nur noch:
ob die Gemeinde Rösenbeck das von ihr in Anspruch
genommene Mithütungsrecht dergestalt in Anspruch ge-
nommen hat, daß eine Abänderung des AppellationS-
erkcnntnisses zu ihren Gunsten erfolgen muß?
Was zuvörderst: g. das Hütungsrecht mit Schweinen
betrifft, so ist der hierauf gerichtete Anspruch der Revi-
dentin pure zurückgewiesen worden, weil nur der Zeuge
Becker, dessen Aussage die Zeit von 1792 — 1799 um-
faßt, von der gedachten Viehgattung etwas bestimmtes weiß.
In dieser Beziehung ist die Bestätigung unbedenklich.
Die im Nevisionsberichte in Vorschlag gebrachten neuen
Zeugen können nach §. 10. und §. 14. Tit. 15. der
Prozeßordnung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich b. der Hütung mit Schafen hat der Ap-
pellationsrichter der Gemeinde Rösenbeck und zwar in
Beziehung auf das ganze Terrain den Erfüllungseid auf-
gelegt.

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