Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

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breckung nicht mehr bewirken konnte, sondem in diesem
Anerkenntniß nach §. 564. I. c. ein neuer Rechtsgrund
zu finden sein mußte, woran es schon deshalb fehlt, weil
das Anerkenntniß bei diesem Gegenstände von mehr als
50 Thlr. nicht formell gültig erklärt sein kann, da die
Zeugen nur von unbestimmten mündlichen Aeußerungen
eines Mitcrben bekunden. Darauf, daß der Erblasser der
Verklagten bei Aufstellung der von der Klägerin überge-
benen Holzrechnung — nach deren Inhalt derselbe den
streitigen Betrag verschuldet — thärig gewesen sind, und
dadurch die Schuld anerkannt haben soll, kommt Nichts
an, indem, wie schon oben ausgeführt wurde, ein damals
abgegebenes Anerkenntniß die spätere Tilgung der Schuld
nickt ausschlicßt. Ob endlich der verklagtische Erblasser
während des Laufs der Verjährung Vorsteher der klagenden
Gemeinde gewesen ist, oder nicht, ist ganz gleichgültig;
denn aus dieser Eigenschaft kann seine Wissenschaft von
der Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit gefolgert wer-
den; und selbst, wenn Letzteres der Fall wäre, so würde
doch nach dem Gesagten eine Hebung der rechtlichen Vcr-
muthung für die Verjährung im Sinne des §. 569. l. e.
hieraus nicht folgen.
Die von den-Verklagten nur ovent, geltend gemachte
Einrede der erfolgten Zahlung bedarf keiner Erörterung,
da schon durch Verjährung, wie bisher gezeigt worden, die
Forderung der klagenden Gemeinde erloschen ist."
Gegen diese Entscheidung hat Klägerin rechtzeitig ap«
pellirt. Sie setzt ihre Beschwerde daun, daß sie abge-
wiescn und in die Kosten vernrthcilt worden. In der Ap-
pellaticnsrechtfertigungsschrift nimmt sie wiederholt für sich
die Rechte der Minderjährigen in Anspruch und sucht dies
aus den im Lande Siegen geltenden Provinzialgesctzen
und dem gemeinen Rechte nachzuweisen. Auch beruft sie

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