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aber t cuncti) dic klagende Gemeinde kostenfällig mit ihrem
Anträge ab, aus folgenden
Gründen.
„Mit Recht haben Verklagte behauptet, daß die Forde-
dcrnng der Klägerin in Folge der Verjährung nicht mehr
geltend 'gemacht werden könne. Darauf, daß nach der
Nassauischen Landesordnung den Gemeinden im Lande
Siegen kein dieselben dem Fiskus und der Kirche hinsichtlich
der Verjährung gleichstellcndcs Privilegium zustche, kommt
er freilich nicht an. Denn nach §. 3. des Publikations-
Patents vom 21. Juni 1825 (Gefchf. S. 153 ff.) haben
nur die im hiesigen Devartemcnt bestehenden besonderen
Rechte und Gewohnheiten, und diejenigen Landesordnungen
oder Bestimmungen derselben, welche sich auf Previnzial-
rechtsverhältnissc beziehen, geschlichc Gültigkeit behalten.
Die Vorschriften über die Verjährung gehören aber»offcn-
bar in keine dieser Kategorien.
Es kommen vielmehr lediglich die Bestimmungen des
A. L. R. hier zur Anwendung, indem der Ankauf des
Holzes Seitens des Erblassers der Verklagten im Jahre
180 l stattgefunden habe« soll, die Verjährung mithin
jedenfalls erst nach Einführung des A. L. R. abgclaufcn
sein würde.
§. 19. des Publikationspatents vom 21. Juni 1825
Der §. 629. Tit. 9. Thl. I. A. L. R. bestimmt
wörtlich:
„„Gegen den Fiskus, die Kirchen, und solche Korpora-
tionen, welchen vermöge ihrer Privilegien gleiche Rechte
beigelegt sind, findet nur die ungewöhnliche Verjährung
von 44 Jabrcn Statt.""
Diese Bestimmung bezieht sich nach §. 632. I. <-“•
auf die Verjährung durch Nichtgebrauch. Auf Dorfge-
meinden dark jetech der Ausdruck: