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Verklagte beantragten dagegen die Abweisung der Klä-
gerin, da, abgesehen davon, daß der fragliche Wald ein
Jnteressentcnwald, also die Gemeinde Affholderbach zur
Sache nicht legitimirt sei, die ganze Forderung durch Ver-
jährung erloschen sei, indem, seit der Anspruch fällig ge-
wesen, mehr als 30 Jahre verflossen seien, und den Ge-
meinden im Lande Siegen in dieser Hinsicht kein Privi-
legium zukomme.
Ferner redete Verklagte ein, daß die Schuld bereit-
getilgt sei, indem der Mitverklagte Johann H. Knebel
in seiner Jugend an den zur Liquidirung von Kriegsschul-
den bestellten Beamten zu Netphen, zu deren Tilgung jene
Holzgclder bestimmt gewesen, Geld abgelirfert habe, und
bestritten endlich auch den Zinsenanspruch, weil keine Mah-
nung erfolgt sei-
Klägerin replizirte:
1) Der Einwand der Verjährung sei grundlos, einmal,
weil solche 'gegen Gemeinden gesetzlich erst in 44 Jah-
ren vollendet werde; dann aber auch, weil
g. Verklagte vor längerer Zeit gemahnt worden, weil sie
L. die fragliche Schuld ebenso, wie ihr Erblasser selbst
anerkannt hatten, weil
c. da der Erblasser im Laufe der Verjährung Vorsteher
der Gemeinde gewesen, seine Erben aus einer etwai-
gen Vcrsäumniß desselben keinen Vortheil ziehen könn-
ten, und weil,
4. die Einrede der Verjährung mit dem Einwande der
Zahlung unvereinbar, indem im letzter» ein Anerkennt-
niß der Schuld enthalten sei; übrigens werde
2) die behauptete Zahlung bestritten.
Das Königl. Land- und Stadtgericht zu Siegen ver-
warf in dem am 15. August 1642 erlassenen Erkenntniß
zwar die Einrede der mangelnden Aktiv-Legitimation, wies