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m dem konkreten Falle die höchste gesetzliche Strafe von
dem Betrage ist, daß ein Rechtsmittel dagegen zulässig
Wäre, wenn auf diese Strafe wirklich erkannt worden wäre;
und zwar sollte dieses Rechtsmittel entweder die weitere
Vertheidigung oder ein Milderung-- resp. Nicderschla-
gungsgesuch sein, je nachdem die im Falle des vollständi-
gen Beweises zu erkennende Strafe die eine oder das
andere mit sich bringen würde. — Es scheint in der
Praxis hienach bisher verfahren zu sein, und da die Kosten
einer solchen Jnjurieniache oft sehr bedeutend sind, so ist
die Frage keineswegs eine unerhebliche. In Sachen G.
gegen S. hat aber am 13. April 1847 das Obcrlandcs-
gericht zu Arnsberg das vom Verklagten gegen das Erkennt-
niß des Kommissars für Jnjuricnsachen vom 30. Nov.
1846 eingelegte Mildcrungsgesuch verworfen.
Gründe.
-— Dies ist im Wesentlichen die Lage der
Sache; ein näberes Eingehen auf dieselbe und eine Zu-
sammenstellung der Zeugenaussagen, nach welcher sich die
Entscheidung des ersten Richters vollständig rechtfertigt, be-
darf cs aber nicht, weil das eingelegte Rechtsmittel un-
statthaft ist.
Es sinket nämlich gegen ein vorläufig freisprechendes
Erkenntniß in einer Jnjuriensache, die im Civilprozesse und
nicht etwa im Wege der fiskalischen Untersuchung verhan-
delt ist, gar kein Rechtsmittel statt, weil das Gesetz ein
solches nickt gegeben hat, und ein Rechtsmittel sich nie-
mals von selbst versteht.
Der Anhang §. 217. Thl. I. Tit. 34. A. G. O.
verordnet wörtlich:
„Wider die in Jnjuriensacken ergebenden Nrrcl, worin
entweder auf eine, die Summe von 5 Thlr. nicht über-
steigende Geldstrafe erkannt, oder Jemand aus dem