33.
Ueber den Unterschied zwischen Kauf- und Lieferungsverträgen
Vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor S. in H.
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zweiter Notar attestirt hat, denn, wie oben gesagt, kann
nur einer von beiden der legitime Attestirende sein, daS
Attest des andern ist ungültig.*) Jetzt werden aber wohl
alle Kreuze vom zweiten Notar attestirt werden, wenn die
Notarien es nicht vorziehen, ihre Urkunden der Sicherheit
halber blos mit Zeugen aufzunehmen, und diese attcstiren
zu lassen. Da 8>iper1l»n non nocent, wäre es vielleicht
eine passende Kautel, wenn im Fall der Zuziehung eines
zweiten Notars beide die Kreuze attestirten, um von allen
Seiten gedeckt zu sein. Das Beste wäre aber, wenn auch
diese Ungewißheit durch eine authentische Deklaration mit
Aufhebung der bisher vorgekommenen Rullitätsgründe ge-
hoben würde. Achnliches ist schon mehrmals, namentlich
bei der Thcilung der Landgcrichtsbezirke Elberfeld und
Düsseldorf geschehen, wo die Kompetenz der Notarien nach
den Bezirken zweifelhaft war. Der Wunsch, daß ein au-
thentisches, von allen Nullitäten freies, Formular zu No-
tariatsurkund cn gesetzlich publizirt würde, wird wohl nicht
in Erfüllung gehen, obgleich dadurch manchen» gewiß noch
entstehenden Zweifeln vorgebeugt würde.
XXVII.
lieber den Unterschied zwischen Kauf» und Lie-
serungsverträgen.
Vom
Herrn Oberlandesgerichts-Affessor S. zu H.
9^ach dem Verbot des Branntweinbrenncns ist in der
Herrenkurie unserer Stände die hier als bekannt voraus-
zusetzende Petition an des Königs Majestät wegen der von
Branntweinbrennern über Lieferung von Spiritus geschlos-
*) Der zweite Notar ist doch wenigstens auch ein Zeuge.
Nr. Sommer.
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