Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))

115

gemeinte zu Duisburg, Verklagten, jetzt Imploranten, wider
den katholischen Kirchen- unk Armenvorstand daselbst, Klä-
ger, jetzt Imploraten, Erkennt das Königliche Geheime
Obertribunal für Recbt:
daß die gegen das Erkenntniß res zweiten Senats des
Königlichen Oberlandesgerichts zu Münster vom 19.
Juli 18-12 eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde als unbe-
gründet zu verwerfen, und die Imploranten in die
Kosten dieses Berfabrens, das Presbyterium auch zu
einer Sukkumbenzstrafe von 5 Thl. zu verurtheilen, übri-
gens aber die Gerichtsgebühren pro ,»ts des Waisen-
hausvorstandes außer Ansatz zu lassen.
Von Rechts Wegen.
Gründe.
Soweit das Appellations-Urtel angefochten ist, heißt es
darin im Wesentlichen, wie folgt: die Verklagten seien den
Beweis ihrer Behauptung, daß das Waisenhaus eine aus-
schließliche Stiftung für reformirte Waisen sei, durchaus
schuldig geblieben. Dieser Beweis würde am Besten durch
die Stiftungsurkunde selbst zu führen gewesen sein, der
Waisenhausvorstand hätte dieselbe aber, so oft auch davon
gesprochen, nie vorgelegt. In Ermangelung eines solchen
Beweises aber müsse, da solche AuSnabmen und Einschrän-
kungen sich keineswegeS von selbst verständen, nach der all-
gemeinen Regel vermutbet werden, daß der Stifter durch
bas gedachte Institut dem Bedürfnisse aller Duisburger
Waisenkinder ohne Unterschied der Konfession gleichmäßig
habe abhelfen wollen. Den Verkl. habe also der Beweis
einer entgegengesetzten Verordnung des Stifters hier obge-
legen und diesen hätten sie nicht geführt. Das reformirte
Presbyterium erkläre in dieser Instanz ausdrücklich, es habe
sich auf die Stiftungsurkunde nicht berufen; es wolle also
8*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer