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Herausgeber S. 277- 278- mit hoher Wahrscheinlichkeit,
daß, /ob der Gläubiger dem Vertrage bekgetreten oder
nicht, absichtlich nicht ' unterschieden worden. Man könnte
im. §. 370. eine Anwendung der §§. 343. 344. 372.
finden, da eine Ungleichattigkeit der Ansprüche, sowie
eine Entsagung der Compensatio«, wie auch Grävell
andeutet, sich hier- nicht verkennen läßt. Allein eS heißt
im §. 370.: „zum Nachtheile dieser Gläubiger," und
es : haben also denselben Rechte auf Bestreitung der Com-
pensatio» gegeben werden sollen: - : Ein allgemeiner Grunde
satz kann inzwischen aus dieser fugitiven Stelle nicht
abstrahirt werden, sondern man kann daraus, da der
allgemeine Grundsatz des §. 75. 1. 5. nicht ausdrücklich
aufgehoben, nur schließen, daß, wenn überhaupt, die Gläu-
biger; in ein persönliches.Rechtsverhältniß zum Käufer,
treten, er den Kaufschklling nicht als durch Compensation
gefilzt behaupten kann, die desfallsige Verbindlichkeit viel-
mehr als bestehen geblieben, von der Compensatio« nicht
berührt, zu betrachten. Wie die Gläubiger aber in jenes
Rechtsverhältniß treten, das gehörte nicht in den Com-
pensationen-Titel.
Bekennt man sich nun einmal' Zu den strengen An-
sichten, wie sie uns die Gesetze an die Hand geben,
findet man im Vertrage selbst nicht schon einen Antrag
zum Beitritt, welcher sonst nach §. 77. I. 5. die Folge
haben würde, daß die Contrahenten die Erklärung des
Dritten über btc Annahme abwarten müßten, muß man
dies vielmehr verneinen, weil dann der§. 76. nicht paßte,
muß man auch annehmen, daß der Verkäufer allein den
Gläubiger zum Beitritt nicht einladen könne, weil nach