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Bkrf. begründet hier die zwei Sätze: däß, wennkmKanf-
Comracte, ohne Beitritt des Gläubigers, der Käufer eine
Hypothekenschuld auf Rechnung des Kaufgeldrs über-
nommen hat, 1. der Käufer dem Verkäufer für die Be-
richtigung dieser Schuld an Kapital und Zinsen und
Befreiung des letzteren von dessen persönlichen Verbind-
lichkeit gegen den Gläubiger, auch nach Beendigung sei»
ner Besitzzeit- verhaftet bleibt, II. der Käufer dagegen in
kein persönliches Rechtsverhaltniß wegen jener Schuld
znm- Gläubiger tritt, und .-demselben - namentlich nach
beendigtem'-Besitze,-.weder.'für Kapital noch Zinsen ver-
haftet ist. ' Der Verf. widerlegt die - schwachen Argumente
der Gegner gründlich. Nur der §. 370. A: L. R. I.
16.°) dürfte Schwierigkeiten darbieten; OSwald nimmt,
mit Merkel^) gegen Grävell 8) und Blelitz °)
an, dem Gläbkger sry im Falle des §. 370. das Ver-
sprechen, geschehen, allein dann wäre ja nur eine nutzlose
Wiederholung des §. 412. A. L. R. 1. 11. vorhanden,
und aus den Materialien ergibt sich nach der Note der
®) „Em Käufer welcher dar Kaufgeld zur Bezahlung gewisier
Schulden deS Verkäufers anzuwenten versprochen hat,
kann zum Nachtheile dieser Gläubiger, mit anderen For-
derungen an den Verkäufer nicht compensireni '
'- Commentar zum A. L. R. TH.1. Tit. 16. §.370. Bd. 1.
S. 530. Bornemann, von Rechtsgeschäften S. 104.
der I.. und S. 109. der 11. Ausgabe, hatte auch diese An-
sicht, hat sie aber in der systemat. Darstesi. d. Preuß.
Civilrecht», Bd. 2« S. 423. zurückgenvmmen.-
«) Commentar zu den Creditgesetzen, Bd. IV. Abtheil. 2.
Cap. 5. §. 157. Note S. 460. '
°j Commentar zum A. L. R. Bd. 3. S. 664. - '
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