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durchgeführt.* 2) Eine ganz andere Frage ist aber die,
ob die Rechte des Vertrags--Erben, der den Vertrags«
- Erblasser nicht überlebt hat, auf jenes Erben'übergehen«
Bei dieser Frage dürfte sich so recht die Eigenthümlichkekt
der deutschen Erbverträge zeigen, von denen Udalricus
Zasius3) schon sagte: „hae (ordinationes suc-
cessoriae) nec sunt testamentum, nec codicillus,
nec donatio propter nuptias, nec plane?
pactum, sed est volunta,s in genere,“
Es bestehen hier mehrere verschiedene Meinungen. Die
erste läßt das Vertrags-Erbrecht tranömktttiren, weil die
römische Besiimniung, daß nur dem lebenden Erben die
Erbschaft durch den Tod des Erblassers deferirt werde,
auf das deutsche Institut der Erbverträge keine Anwen-
dung finde. Westphal 4) theklt insbesondere ein Er-
kenntniß der Halle'schen Juristenfakultät mit, worin eS
heißt: , ' '
»Obwohl denen Klägern entgegen zu fepn scheint,
daß-alle pacta successoria allemal die still-
schweigende Bedingung enthalten: si hereditas pacis-
centi deferatur, daher, weil derer Kläger Eheweiber
den casum delatae successionis nicht erlebet,
vel aliter devolutam^ possit quis etiam non adi-
tani, ad instar legati ad heredes suos, vel
extraneos transmittere.*4 S. GanS Erbrecht in welt-
geschichlicher Entwickelung, Bd. Z. S. 249.
2) Allg. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 367. 370.
*) Respons. sing. L. 2. cap. 7.
*) Deutsches und reichsständisches Privatrecht, Th. 11,
E. 404 — 406.