Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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befinden sich in der Regel") kn dem Mitekgenthum,
oder doch Mitbenutzungsrechte sämmtlkcher Uferbe-
wohner.
2.
Jeder Ufcrbewohner kann das vorbeiflkeßende Wasser
von seinem Besitzthume aus zu seinem Dortheil' nach
Belieben brauchen, so weit es sein Eigenthum durch-
strömt, er darf jedoch den natürlichen Flußlauf nicht
andern, muß vielmehr dafür sorgen, daß es da, wo
es seinen Grund verläßt, seinen gewöhnlichen Lauf wie-
der erhalte.
3.
Aber auch selbst bei dem Vorhandenscyn der Be-
dingungen des §. 2. darf der Ufcrbewohner sich nur
einen vernünftigen Gebrauch des Wassers aneignen.

von dem Wasserrechte §. 108. an, indem er hier seine
gegen die Annahme deS Miteigentums gehende Meinung
eiiilenkend sagt: „so gehören doch viele Bäche zu dem
Eigenthume deS gemeinen Wesens, besonders die, welche
nicht in einem geschlossenen Gute liegen, sondern von dem
Grundstücke des Einen zu dem Andern fortfließen."
iS) Die im gemeinen Rechte hauptsächlich kontroverse Unter-
scheidung zwischen Fluß und Bach nach I. 1. D.43.12.
hat hiernach für den Preuß. Juristen ihre Wichtigkeit
meistens verloren, indem das Allg. L. R. den Unterschied
darin setzt: ob die Gewässer eingeschlvssen, oder nicht ein-
geschlossen sind. Im Uebrigen werden durch Verjährung
oder Vertrag begründete Ausnahmen durch diesen Satz
keineswegs ausgeschlossen.

H.

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