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Man sieht hieraus, so wie auS allen einschlägigen
Stellen, daß dke Redaktoren des Allg« L. Rechts bei dieser
Materie überall, wenn auch nicht zur klaren Bestimmung
gebracht, doch der in der Natur der Sache liegende
Grundgedanke vorgeschwebt hat, daß den Uferbewohnern
' an Flüssen dieser Art als solchen das Recht zustehe,
darauf zu halten, daß der natürliche Fluß des Wassers
seinen Lauf behalte, und daß spätere Zustände, selbst
wenn sie z. B. in Folge von Alluvione», privatiges Ei-
genthum bewirkt, diesem weichen müßten. — Es wäre
aber auch ganz gegen die Natur der Sache, so wie von
den nachthckligsten Folgen für Gewerke und Agrikultur,
daß ein siießendes Wasser, welches vielleicht ganzen Ort-
schaften unumgänglich nothwendkg wird, und welches die
Natur durch den demselben angewiesenen Lauf zum Nutzen
einer Menge von Menschen bestimmt hat, durch den
zufälligen Umstand in daö ausschließliche Eigenthum eines
Einzigen kommen soll, weil dasselbe in seinem Laufe auf
eine kurze Strecke den Grund und Boden dieses Ein-
zigen berührt.18)
Als Resultat dieser Untersuchung gelangen wir daher
zu folgenden km Allg. L. R. anerkannten Grundsätze des
Wasserrechts.
1.
Alle nicht eingeschlossene selbstständige Gewässer, d. h.
solche, die innerhalb eines bestimmten Flußbettes durch
die Grundstücke mehrerer Personen ihren Lauf nehmen.
*•) cf. v. Bülow und HagemannS Erörterungen 1 c.
Dieses erkennt selbst v. Cancrin in der Abhandlung