Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Grade so sieht daS Allg. L. R. die Sache an,, wenn
cs §. 245. 246. Ioc, cit. verordnet, daß das Ei-
genthum der in Privatflüssen entstehenden Inseln erst
durch die wirkliche- Besitznehmung erworben, werde, das
Recht sich dieselben anzueignen, .aber, den zunächst liegen-
den Adjazenten zustehk — Denn, wenn der Eigenthümer
deS Grundstückes auch alleiniger Eigenthümer des
vorbeifließenden Flnßthciles mit Waffermasse und Fluß-
bett wäre, so könnte die Erwerbung der darin entstandenen
Inseh eben so wenig von der Besitzergreifung noch ab-
hängig gemacht werden, als dieselbe zur Erwerbung einer
in einem geschlossenen Privatflusse entstandenen Insel er-
forderlich seyn würde. Noch deutlicher ist dieser Grund-
satz. aber anerkannt durch den §. 262 loc. cit :
»Eine gleiche Entschädigung muß denselben von den
Flußnachbarn in allen Fällen. zugethcilt werden, wen»
der Staat dergleichen Durchstiche oder Wegräumungen
zu ihrem Besten und Vorthcilc auf ihren Antrag
veranlaßt." 1C)
Vorher ist.nämlich verordnet, daß der Staat, wenn
er Wrgräumungen in einem Privatflusse veranlaßt, um
ihn schiffbar zu; machen, die darunter leidenden Besitzer
der Allnvioncn und Inseln zu entschädigen habe:
Dieser §. 262. setzt nun aber offenbar nicht blos
die Annahme- eines gemeinschaftlichen Eigcnthums. aller

»1 Dieser §. ist besonders wichtig bei Erörterung derFrage;
ob und in wie fern das Allg. L. R. auch in Beziehung
aus die Privatflüsse eine polizeiliche Einwirkung gestatte?

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