Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

548

Institute betrifft, welche die Gesetzgebung aufgelöst hat,
die bäuerlichen Verhältnisse, so gehören diese gar nicht inS
Provinjialrecht, weil sie nicht mehr neu entstehe»
können, vielmehr im Absterben begriffen sind. Ihr Recht,
so lange sie noch bestehen, wird ihnen aus den vorhandenen
Quellen und neueren, den Uebergang zum gemeinrechtlichen
Alode vermittelnden, Verordnungen, die nicht verloren gehen
werden. Diese transitorischen Gegenstände können unseres
Erachtens nicht Thcil eines Provinzialrechts seyn, betreffen
nur schon erworbene Rechte, schon vollendete Rechtszustände.
Was zum anderen die Gütergemeinschaft betrifft, so
braucht man nur die oft so unbedeutenden Difformitäten
dieser Lehre in den einzelnen Landestheilen, veranlaßt oft
durch Mißverständnisse nicht aber durch besondere Bedürfe
nisse derselben oder volksthümliche Rechts,Entwickelung, zu
erwägen,*) um sich zu überzeugen, daß diese Raritäten nicht
erhalten werden dürfen. ES muß vielmehr diese Lehre aus
den Quellen durchdrungen und nun ein neues eheliches
Güterrecht mit Ausscheidung aller unnöthkgen Verschieden,
heiten edkrt werden. Mit Jubel würde die Provinz ein soft
ches Provinzialgesetz begrüßen. Niemand hat Geschmack an
den, dem Credit und der Rechts-Entwickelung durch Juris,
prudenz so sehr nachtheiligen, Verschiedenheiten der Güter,
gemeinschaft,sie sind in der Regel keineswegs aus dem Volks,
leben hervorgegangen oder auch nur wesentlich in dasselbe
übergegangen.
Wie nun aber auch die Provknzialrechte endlich redigirt,
oder auch wenn sie gar nicht redigirt werden mögen, immer,
hin gebührt dem gelehrten Vers, der Dank der Provinz und
aller Freunde des deutschen Privatrechts. Sein Werk wird
von Jahr zu Jahr eine werthvollere Authorität werden, weß,
halb es denn eigentlich auch zu wünschen wäre, wenn die
Juristen der betreffenden Landestheile die etwaigen Einwe»,
düngen gegen den materiellen Theil des Werks zusammen,
stellten, damit auch diese zugleich auf die Nachwelt über,
gingen. Die Spalten unseres Archivs sind dafür geöffnet,
indem wir nämlich hoffen, daß man es auch in Zukunft noch
in Bibliotheken finden werde.
*) S. z. B. oden S. 542—544.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer