Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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eben so wenig von der Bestätigung des ihn verurteilen-
de» ersten Erkenntnisses befreien. Insbesondere ist die
Auslegung, welche Verklagter von dem für sich ange«
fühtten §. 342. des Allg. L. R. I. 9. macht, viel zu
enge, wenn er hiernach nur zur Zurückziehung seines
Baues biS innerhalb feiner Grenzen sich für verpflichtet
hält. Dieser kann nur in Verbindung mit den Allg. L.
X §. l. 8, §. 139 seq. enthaltenen Vorschriften zur
Anwendung gebracht werden, indem man sonst einen
Widerspruch unter diesen Gesetzstellen annehmen müßte,
wozu -jedoch gar kein Grund vorhanden ist, vielmehr die
angeführten Gesetze recht gut mit einander sich vereinigen
lassen. Der von dem Verklagten zu seinem Vortheil an-
geführte §. 39. des Allg. L. R. 1. 8. paßt auf den
vorliegendm Fall nicht, weil dieser in Verbindung «nt
dem vorhergehenden z. 29. zu nehmende Paragraph ein
ganz anderes Verhältnis v'oraussetzt, und insbesondere bloS
auf Befugnisse des Staats sich bezieht und beschrankt. —
Die Behauptung des Verklagten, daß, weil das Allg. L- R.
erst mit dem 1. December 1625 in dem Fürstenthume
Siegen, wozu Crombach gehört, eingefuhrt und
an noch nicht die in dem Allg. L. R. 1» 8. §« •
bestimmte zehnjährige Frist abgelaufcn sey, dasselbe nicht
zur Anwendung kommen dürfe, indem er sich zugleich auf
den §. 19. des Einführungs-Patents vom 21. Juni 1825
beziehet, ist ebenfalls ohne rcchtliche'Haltbarkeit. Die in
dem Allg. L. R. am angeführten Orte 142. bestimmte
Frist gehört nicht zu denjenigen Fristen, welche der §.
des Publications-PatentS am Schluffe im Auge hat, a
hier- von keiner vorzunehmcnden Handlung die Rede ist.

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