Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

— 525

bei, und ein solcher Zustand konnte daher auch nicht im
Sinne des Gesetzgebers liegen. Dringen die unmittelbaren
Lichtstrahlen nur durch die unterste» oder obersten Scheiben,
welches der Fall seyn muß, wenn man nnr gebückt, oder
auf den Stuhl steigend den Himmel erblicken kann, so
kann alsdann immer nur der kleinste Theil des Zimmers
erhellt werden. Der Zustand wird daher nachtheilig ver-
ändert, wenn vorher das Zimmer in seiner ganzen Aus-
dehnung das Licht unmittelbar von oben empfing.
Auch die Fassung des erwähnten §. U2. des Allg.
x R a a O. ergibt die oben angedeutete Abficht des
Gesetzgebers. Denn hiernach soll, wenn die Behältnisse,
wo die Fenster fick befinden, nur von der Se.te her
Licht haben, wo gebaut werden soll, der neue
weit zurück weichen, daß der Nachbar au en '
öffneten Fenstern den Hinimel erblicke» könne. 2tcr
räumt also das Gesetz offenbar dem Nachbar das Rech
ein, von derjenigen Seite her, wo der Neu au Ita
findet, in verticaler Richtung, aus seinen ungeo ne en
Fenstern das Licht erblicken zu könne». Zwar vermem
der Appellations-Richter, dre von dem ersten Richter ge-
wachte Auslegung führe auf Ungereimtheiten, we
der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. ,n aelie
Gebäude würde z. B bei niedrigen Fenstern des ach
bars unendlich weiter, als bei hohen zurückgesetzt werde»
müssen, es würde, wenn der Nachbar mit den Augen
in. der von dem ersten Richter verlangten geraden
gezwungenen Stellung den obersten Raum des Fen,
erreichte und dieses etwa in einer maM» *“
gebracht wäre, eine Entfernung von mehreren

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer