Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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4 Enkel von einem verstorbenen dritten Sohn, und setze
jeden Sohn einzeln auf Vs, die 4 Enkel aber zusammen
auf Vz ein, so haben letztere deßhalb in der Quote ein
engeres jus accrescendi, weil zu vermuthen ist, daß
der Erblasser von der successio in stirpes (lineas)
nicht habe abweichen wollen.
Endlich stimmt das Allg. L. R. darin mit dem
Römischen Rechte überein, daß der, welchem die Gesetzt
einen Zuwachs anwcisen, denselben, wenn er seinen ekge^
ncn Erbthcil behalten will, nicht ablehneu kann.
Allg. L. R. I. e. §. 286.
Vermächtnisse, die aus dem Zuwachs zu leisten stnd,
braucht er aber nur bis auf den Bestand des «»gefalle
ncn Erbtheils zu zahlen. Das Allg. L. R. hat als»
den Grundsatz der Trennung beider Portionen, den daS
Rom. Recht nur für den Fall, wenn bloß die anfallende
Portion überschwert war, gelten ließ, generalisirt.
Allg. L. R. ibid, §. 287.
Wie es in dieser Hinsicht bei Legatarien und denen,
welche ihnen nach dem Obigen gleich zu achten, zu haltet»
sey, wird sich unten zeigen.
Wenn wir nun hirrnachst
B, zu dem jus accrescendi der Leg<"
tarten übergehen, so kann unter ihnen aus dem Grunds
kein allgemeiner Zuwachs statt finden, weil sie nicht, m»e
Miterben/ welche immer Mkteigenthümer der Erbfihasi
sind.
Mg. L. R. I. 9. §. 382.
ein allgemeines Band vereint. Ihnen werden aus dem
Inbegriff des Nachlasses ausgesonderte Sachen als Eim

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