Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

39. Entwickelung der Lehre vom jus accrescendi nach Preußischem Recht

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XXX.
Entwickelung der Lehre vom jus accresceda
nach Preußischem Recht.
Von
Herrn Ober.Landtr-Gerichts.Affeffor Worte in Tecklenburg.*)

Lehre vom jus accrescendi, welche im gemeinen
Erbrecht zu den wichtigsten und zugleich bestrittensteN
gehörte, hat im Preuß. Rechte ihr Interesse nicht ver-
loren und verdient um so mehr eine nähere Entwickelung/
als sie, wahrend sie bei den Lehrern des gemeinen Rechts
aufs Feinste ausgesponnen wurde, das Attg. L. R. in
wenige Paragraphen zusammen gedrängt, die Doctrin
aber noch kaum einer, näheren Beleuchtung unterwor-
fen hat.
Bei dem Versuche einer Darstellung unseres Zu-
wachsrechtes erscheint eine Uebersicht der gemeinrechtlichen
Theorie als Hinweisung auf die Quelle unseres Gesetz-
buches und zur Gewinnung der Vergleichungspunkte un-
umgärtglkch nöthig.
3m Römischen Accrescenzrecht muß man dasjenige/
welches bei der Intestaterbfolge eintritt, und das testa-

*) Identisch mit dem Verfasser von Nr. IV. und V. des
rpen Heftes diese» Jahrgangs.

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