Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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Gemeinschaft haftenden Schulden verpflichtet, and»- kann
den Gläubigern auf keine Weise präjudiziren, -wenn das
Vermögen durch Schicht« und Theilung versplittert ist.

!§. 26.1
Folgen der Schicht« und Theilung.
Durch die gültig vollzogene.Abschichtung, werden
der überlebende Gatte und dessen Kinder, sowohl hin«
sichtlich ihrer Ansprüche an dem bisherigen Gesammtgute,
als hinsichtlich ihrer sämmtlichen Erbrechte, sowohl gegen
einander als auch in Bezug auf den verstorbenen Ehe-
gatten, so vollständig abgefunden, daß irgend ein Noth«
Erben-Derhältm'ß unter ihnen, gar nicht mehr statt findet.
Die nächste Folge davon ist, daß der überlebende Gatte,
über die ihm t zufallende Hälfte des Vermögens, ganz
nach freier Willkühr disponiren und damit m der.fol«
genden Ehe eine fernere Gütergemeinschaft^ mit so voller
WirkungAviedcr eingehen^kann, als die der aufgelöseten

§. 131. 134. 301. 307 — 303. und 310. Mit Bezug
auf die Gütergemeinschaft ist diese Ansicht auch gebilligt
von Scherer Th. 1. §. 138. 144. 158. Pufen-
, dorf observationes T. 3. obs. 111. §. 5. A. 2. R.
II. ,i. §. C6i. welche Stelle jedoch an und für sich,
* - keine gesetzliche Geltung bei uuS .hat. -
l3°) Ein merkwürdiger, durch drei Instanzen gegangener
Rechttsall, über die im Terte gedachte Schuldensrage, ist
uns mitgetheilt von Borke im Archiv Bd. 1. S.501.

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