Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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liegt daher sowohl in der Natur der Sache, äks auch in
bestimmten gesetzlichen Vorschriften die Nothwendigkeit aus»
gesprochen, daß für die Rechte, welche Kinder durch den
Erbschaft-Verkauf erhalten sollen, doppelt gesorgt werden
muß. Um sie ncmlich a) gegen den Erbschaft-Käufer,
b) gegen die Gläubiger der Erbschaft-Masse sicher zu
stellen. Die erste Sicherheit kann nur bewirkt werden,
durch hypothekarische Eintragung auf die übertragene
ImmobilienJ2S), oder durch Berichtigung des BesitztitclS
von solchen Immobilien, welche den Kindern etwa zur
theilweksen Abfindung abgetreten ffafc,126)
Die in zweiter Beziehung zu versorgende Sichere
stellung, ist nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Folgen des -Erbschaft-Verkaufes zu erwägen,"") als
welche besagen, daß die Rechte der Erbschaft-Gläubiger
und Legatarien, durch den Verkauf der Erbschaft nicht
geändert werden und daß es denselben frei steht, sich
ihrer Befriedigung halber fortwährend an den Erben so-
wohl als auch an dem Käufer zu halten.*") Es wird

Ms) A. 2: R. I. 14. §. 178. 1. 21. §. 19. 20. u. r.
§. 187. II. 18. §. 483. Die Vorrugrechte. welche die
Kinder durch solche Eintragungen für ihre Ansprüche
erhalten, sind angegeben A. ©. O. I. 50. §. 327
und 417.
A. 2. R. U. 18. §. 528.
■*”) 91. 2. R. I. 11. §. 462 und 463.
Ja#) Ueber die nur scheinbare Klarheit dieser Bestimmungen,
vergleiche man Pin er- überAusfolge ikiBauerngütern.
Dd. 2. S. 209. de« Archivs.. Ueber die Haftbarkeit

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